Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Am 28. Juni 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Nicht alle Webseiten müssen hierzu barrierefrei hergestellt werden.
Geht es aber um Verkäufe, Ticketangebote oder sonstige Buchungen an Verbraucher, müssen die Angebote hierzu barrierefrei gestellt werden.
Egal, ob Dienstleistung oder Produkt. Das Inverkehrbringen unterliegt mit hoher Wahrscheinlichkeit der neuen Gesetzgebung.
Die DSGVO ist noch nicht vorbei, aber die nächste Auflage kommt.
Wie ist das weitere Vorgehen?
Zunächst einmal wird die Webseite durch uns auf mögliche Probleme hin überprüft. Die Fehler und Anmerkungen, in Hinsicht auf nicht barrierefreie Inhalte, wird dem Kunden mitgeteilt. Abgerechnet wird nach Zeitaufwand.
Gerne kann der Seitenbetreiber diesen Schritt auch selbst durchführen und später das ux Team mit der Behebung beauftragen. Hierzu müssen alle Fehler und zu ersetzende Codezeilen genau angeführt werden, damit es genau so umgesetzt werden kann. Nicht zu vergessen in diesem Zusammenhang ist das Vorhandensein der Hinweise neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR).
Nachdem die Seite barrierefrei gestaltet wurde, wird sie erneut mit diversen Tools überprüft.
Sollten Fragen oder Anmerkungen hierzu bestehen, bitte nicht zögern, uns zu kontaktieren.
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